Satzung

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Bad Rotenfels e.V.Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rastatt unter der Nr. VR 60 eingetragen und hat seinen Sitz in 76571 Gaggenau-Bad Rotenfels, Karlstr. 15 (Schießstand). Postanschrift: die jeweilige Anschrift des 1. Vorsitzenden oder der 1. Vorsitzenden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Der Verein verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem die des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Sportschützenverbandes Offenburg und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung) des Südbadischen Sportschützenverbandes Offenburg, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  2. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  3. Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen. In der Regel ab 40 Jahre Vereinszugehörigkeit, beginnend ab dem 18. Lebensjahr. Ausnahmen sind möglich und werden ebenfalls vom Vorstand beschlossen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Jedes Mitglied über 18 besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre. Für das Amt der Vorsitzenden (1. bzw. 2. Vorsitzender) jedoch ab 21 Jahren.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§5 Abs.1). Bei Stimmengleichheit entscheidet/entscheiden der oder die 1. Vorsitzenden. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder bezahlen den halben Jahresbeitrag einer Einzelmitgliedschaft ab 18 Jahren. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis- Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz (interne Vereins- Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. März ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.

  1. Das Amt des 1. Vorsitzenden kann von ein bis maximal drei Personen ausgeführt werden. Er oder sie leitet/leiten die Vereinsgeschäfte und vertritt/vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der oder die 1. Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende. Alle Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand besteht im Sinne des Vereines aus dem oder den 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Jugendleiter, dem Schießwart und 5 oder 6 Beisitzern (ungerade Personenzahl der gesamten Vorstandschaft).
  3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
  4. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet von dem oder den Vorsitzenden, im Falle deren Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das von dem oder den Sitzungsleitern gegenzuzeichnen ist.

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre etwaig eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwaig geleisteten Sacheinlagen zurück.

Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird von dem oder den 1. Vorsitzenden, im Falle deren Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten
a) Bericht des oder der 1. Vorsitzenden und seiner/ihrer Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des oder der 1. Vorsitzenden und seiner/ihrer Mitarbeiter.
c) Neuwahlen gem. Satzung (innerhalb des Vorstands, sowie Kassenprüfer).
d) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken.
e) Satzungsänderungen.
f) Verschiedenes.

Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem oder den 1. Vorsitzenden eingereicht wurden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der 1. Vorsitzenden.
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem oder den Versammlungsleitern und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der oder die 1. Vorsitzenden können jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
Der oder die 1. Vorsitzenden müssen eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung
Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in §11.

Zur Beschlussfassung über die folgenden Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

a) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

b) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

c) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gaggenau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Bad Rotenfels zu verwenden hat.“

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Vorstehende Satzungsänderung wurde in der Hauptversammlung vom 06.03.2020 beschlossen.